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   BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S   

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BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S (https://dejure.org/1965,770)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1965 - V 82/60 S (https://dejure.org/1965,770)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1965 - V 82/60 S (https://dejure.org/1965,770)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Frage der Unselbständigkeit einer GmbH & Co. KG gegenüber einer KG - Organschaftsähnliches Verhältnis - Heranziehung der Innenumsätze zur Umsatzsteuer - Heranziehung der Außenumsätze zur Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 85, 250
  • BStBl III 1966, 300
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.07.1959 - V 47/56 U

    Vorliegen des eine Unternehmereinheit erforderlichen Nebenordnungsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S
    Der Sachverhalt liege ähnlich wie im Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs V 47/56 U vom 23. Juli 1959 (BStBl 1959 III S. 394, Slg. Bd. 69 S. 356).

    Auch die anderen für die Organschaft geltenden Grundsätze (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung - vgl. § 17 Abs. 2 UStDB a. F.) sind nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und Bundesfinanzhofs in ergänzender Auslegung des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 UStG auf nicht rechtsfähige Personenvereinigungen auszudehnen, weil der dem § 17 Abs. 2 UStDB a. F. zugrunde liegende Rechtsgedanke auch für sie zutrifft (vgl. unter anderem Entscheidung des Reichsfinanzhofs V 25/39 vom 13. Dezember 1940, RStBl 1941 S. 320; Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 47/56 U vom 23. Juli 1959, a.a.O.).

    An der Beurteilung ändert sich nichts, wenn an der beherrschten KG eine juristische Person beteiligt ist, sei es - wie im Falle des Urteils V 47/56 U vom 23. Juli 1959 (a.a.O.) - als Kommanditistin oder - wie im Streitfalle - als Komplementärin.

    Dadurch, daß einer ihrer Gesellschafter eine juristische Person ist, verliert eine KG nicht die Eigenschaft als Personengesellschaft im Rechtssinn (Urteil des Bundesfinanzhofs V 47/56 U vom 23. Juli 1959, a.a.O.).

  • RFH, 12.07.1940 - V 426/38
    Auszug aus BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S
    Für die Organschaft hat aber schon der Reichsfinanzhof (vgl. die Urteile V A 687/33 vom 30. November 1934, RStBl 1935 S. 660, und V 426/38 vom 12. Juli 1940, RStBl 1940 S. 910) klargestellt, daß es unschädlich ist, wenn der beherrschenden Gesellschaft die Anteile der beherrschten nicht unmittelbar, sondern über die Gesellschafter zustehen.
  • BFH, 19.11.1964 - V 245/61 S

    Entsprechende Anwendung der für die Organschaft aufgestellten Grundsätze bei der

    Auszug aus BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S
    Diesen Standpunkt hat der Bundesfinanzhof im Hinblick auf vereinzelte abweichende Stimmen im Schrifttum im Grundsatzurteil V 245/61 S vom 19. November 1964 (BStBl 1965 III S. 182, Slg. Bd. 81 S. 506) nochmals eingehend begründet.
  • BFH, 13.04.1961 - V 81/59 U

    Vorliegen einer Unternehmenseinheit zwischen einer Kommanditgesellschaft und

    Auszug aus BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S
    Die Macht der Besitzgesellschaft zeigt sich besonders darin, daß sie der Betriebsgesellschaft das verpachtete Anlagevermögen und damit die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen für ihre Tätigkeit durch Auflösung des Pachtverhältnisses wieder entziehen kann (vgl. Urteile des Senats V 81/59 U vom 13. April 1961, BStBl 1961 III S. 343, Slg. Bd. 73 S. 209; V 86/58 vom 30. Juni 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 59; V 193/59 vom 26. Oktober 1961, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962 S. 211).
  • RFH, 13.12.1940 - V 25/39
    Auszug aus BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S
    Auch die anderen für die Organschaft geltenden Grundsätze (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung - vgl. § 17 Abs. 2 UStDB a. F.) sind nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und Bundesfinanzhofs in ergänzender Auslegung des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 UStG auf nicht rechtsfähige Personenvereinigungen auszudehnen, weil der dem § 17 Abs. 2 UStDB a. F. zugrunde liegende Rechtsgedanke auch für sie zutrifft (vgl. unter anderem Entscheidung des Reichsfinanzhofs V 25/39 vom 13. Dezember 1940, RStBl 1941 S. 320; Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 47/56 U vom 23. Juli 1959, a.a.O.).
  • BFH, 30.06.1960 - V 86/58
    Auszug aus BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S
    Die Macht der Besitzgesellschaft zeigt sich besonders darin, daß sie der Betriebsgesellschaft das verpachtete Anlagevermögen und damit die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen für ihre Tätigkeit durch Auflösung des Pachtverhältnisses wieder entziehen kann (vgl. Urteile des Senats V 81/59 U vom 13. April 1961, BStBl 1961 III S. 343, Slg. Bd. 73 S. 209; V 86/58 vom 30. Juni 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 59; V 193/59 vom 26. Oktober 1961, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962 S. 211).
  • BFH, 26.10.1961 - V 193/59
    Auszug aus BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S
    Die Macht der Besitzgesellschaft zeigt sich besonders darin, daß sie der Betriebsgesellschaft das verpachtete Anlagevermögen und damit die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen für ihre Tätigkeit durch Auflösung des Pachtverhältnisses wieder entziehen kann (vgl. Urteile des Senats V 81/59 U vom 13. April 1961, BStBl 1961 III S. 343, Slg. Bd. 73 S. 209; V 86/58 vom 30. Juni 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 59; V 193/59 vom 26. Oktober 1961, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962 S. 211).
  • OFH, 23.05.1949 - II 20/48
    Auszug aus BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S
    Ziff. 1 ist durch das KRG unberührt geblieben (vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs II 20/48 vom 23. Mai 1949, Slg. Bd. 54 S. 330).
  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    In dem Urteil vom 16. Dezember 1965 V 82/60 S (BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300) hat es der V. Senat allerdings als selbstverständlich bezeichnet, dass die bereits von der Organgesellschaft gezahlte Umsatzsteuer auf die Mehrsteuer der Muttergesellschaft angerechnet werden muss, weil es rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche, dieselben Umsätze doppelt zu besteuern.

    Für das Urteil in BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300 ist überdies die Ansicht, die von der Organgesellschaft gezahlte Umsatzsteuer müsse auf die von der Mutter geschuldete Steuer angerechnet werden, nicht tragend; die in dem Urteil bejahte Beschwer der Mutter durch die umsatzsteuerrechtliche Erfassung der mit ihrem angeblichem Organ getätigten (in Wahrheit nicht steuerbaren Innen-)Umsätze beruht darauf, dass der V. Senat sinngemäß auf die durch die Einbeziehung dieser Umsätze bewirkte Erhöhung der festgesetzten Steuer abgestellt hat.

    Der V. Senat hat der Organgesellschaft die Berufung auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide versagt, sofern diese gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Entscheidungen V R 35/79 und in BFH/NV 1988, 201), nachdem er in dem Urteil in BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300 den insofern maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt noch hat dahinstehen lassen.

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94

    Voraussetzungen und Wirkungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Zahlungen

    Der V. Senat hat zur Begründung ausgeführt, es sei selbstverständlich, daß die bereits von dem beherrschten Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer auf die Mehrwertsteuer des herrschenden Unternehmens "irgendwie" angerechnet werden müsse, weil es rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde, die selben Umsätze doppelt zu besteuern (Urteil vom 16. Dezember 1965 V 82/60 S, BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300, 301, zum organschaftsähnlichen Verhältnis).

    Die unbestimmte Äußerung (in BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300, 301), daß die Umsatzsteuerzahlungen "irgendwie" angerechnet werden müßten, ist im Rahmen der Prüfung der Beschwer für die Anfechtbarkeit des Umsatzsteuer bescheids durch den herrschenden Unternehmer und nicht -- wie hier -- im Abrechnungsverfahren gemacht worden.

  • FG Münster, 26.09.2000 - 15 K 3929/96

    Steuerpflicht von Umsätzen einer Organgesellschaft nach Eröffnung des

    Daher erscheine es systematisch geboten, nach Beendigung der Organschaft auf die Steuerschuld der vormaligen Organgesellschaft - entsprechend der zivilrechtlichen Schlußrechnung - die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 4 UStG angemeldete und abgeführte USt auf Anzahlungen anzurechnen (unter Bezug auf BFH in BStBl III 1966, 300).

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in BStBl III 1966, 300 könne nicht herangezogen werden, da es dort um die Anrechnung gezahlter USt für Innenumsätze gehe.

  • BFH, 30.10.1984 - VII R 70/81

    Zur Verrechnung von Umsatzsteuer-Rückforderungs- und -Erstattungsansprüchen bei

    Der BFH hat für den Fall eines organschaftsähnlichen Verhältnisses ausgeführt, es sei selbstverständlich, daß die bereits von dem beherrschten Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer auf die Mehrsteuer des beherrschenden Unternehmens "irgendwie" angerechnet werden müsse, weil es rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde, dieselben Umsätze doppelt zu besteuern (Urteil vom 16. Dezember 1965 V 82/60 S, BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300, 301).

    Im Falle des Urteils in BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300 wurde die Frage angesprochen, ob die von dem beherrschten Unternehmen aufgrund rechtskräftiger Umsatzsteuerveranlagung bezahlte Steuer auf die Umsatzsteuer des herrschenden Unternehmens angerechnet werden könne.

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld -

    Zwar hat der V. Senat des BFH entschieden, daß dem Organträger nicht nur die Umsätze, sondern auch die Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft "irgendwie" zugerechnet (angerechnet) werden müßten, weil es rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde, dieselben Umsätze doppelt zu besteuern (Urteil vom 16. Dezember 1965 V 82/60 S, BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300, 301, zum organschaftsähnlichen Verhältnis).
  • FG Brandenburg, 16.12.1998 - 1 K 695/97

    Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1993

    Etwaige Umsatzsteuerzahlungen, die die Organgesellschaft geleistet hatte, sind dabei ebenfalls dem Organträger zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Urteil vom 16.12.1965 V 82/60 S, Bundessteuerblatt - BStBl. - III 1966, 300, 301; Urteil vom 17.09.1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht, JURIS-Dokument STRE 815043260; Beschluß vom 31.08.1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201; Urteil vom 17.01.1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, 581).
  • FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02

    Anrechnung der von der herrschenden an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlten

    Zwar hat der V. Senat des BFH entschieden, dass dem Organträger nicht nur die Umsätze, sondern auch die Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft "irgendwie" zugerechnet (angerechnet) werden müssten, weil es rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde, dieselben Umsätze doppelt zu besteuern (Urteil vom 16. Dezember 1965 V 82/60 S, BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300 zum organschaftsähnlichen Verhältnis).
  • FG Berlin, 17.06.2003 - 5 K 5358/01

    Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO im Fall der nachträglichen Annahme einer

    Der V. Senat hat zur Begründung ausgeführt, es sei selbstverständlich, dass die bereits von dem beherrschten Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer auf die Mehrsteuer des herrschenden Unternehmens "irgendwie" angerechnet werden müsse, weil es rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde, dieselben Umsätze doppelt zu besteuern (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1965 V 82/60 S, BStBl III 1966, 300).
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